Wählen Sie einen Pflegegrad aus, um die zugehörigen Leistungen anzuzeigen.
Tippen Sie auf eine Leistung, um mehr zu erfahren.
Häusliche Pflegehilfe:
monatlich
€
(vgl. § 36 SGB XI)
Die Pflegeversicherung stellt Ihnen einen Betrag von € monatlich in Form eines Sachleisungs-Budgets zur Verfügung, das dafür aufgewendet werden kann, damit Sie sich
► Körperbezogene Pflegemaßnahmen,
► Hilfen bei der Haushaltsführung und/oder
► pflegerische Betreuungsmaßnahmen
bei einem zugelassenen Pflegedienst „einkaufen“ können.
Die körperbezogenen Pflegemaßnahmen, die wir Ihnen anbieten, umfassen sämtliche Bereiche der Pflege, die nicht der medizinischen Behandlung dienen, sondern aus anderen (z.B. hygienischen) Gründen erforderlich sind.
Hierzu gehört u.a. Unterstützung beim
► Duschen,
► Toilettengang,
► Anziehen und Aufstehen bzw. Zubettgehen.
Die Hilfe bei der Haushaltsführung, die wir Ihnen ebenfalls anbieten, umfasst grundsätzlich sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit dem Führen und der Versorgung Ihres Haushalts, wie z.B. Putzen und Waschen.
Außerdem bieten wir Ihnen pflegerische Betreuungsmaßnahmen an. Hierunter fällt z.B.
► Vorlesen,
► Gemeinsames Spielen,
► Hilfe beim Briefe schreiben.
Wichtig: Sie können sich den oben genannten Betrag nicht auszahlen lassen! Die Beträge dienen ausschließlich der Bezahlung der Leistungen eines zugelassenen Pflegedienstes und werden deshalb direkt von diesem mit der Pflegeversicherung abgerechnet!
Sollten Sie für mehr als € Leistungen „einkaufen“, müssen Sie die hierüber hinaus gehenden Kosten selbst („privat“) tragen.
Wir erstellen Ihnen einen Kostenvoranschlag, aus dem Sie ersehen können, zu welchem Betrag Sie monatliche Leistungen erhalten werden.
Pflegegeld:
monatlich
€
(vgl. § 37 SGB XI)
Anstelle von Häuslicher Pflegehilfe können Pflegebedürftige auch Pflegegeld in Anspruch nehmen.
Aus dem Sachleistungs-Budget von € wird so eine Auszahlung in Höhe von € auf Ihr Bankkonto.
Dieses monatlich ausgezahlte Pflegegeld dient dazu, die Pflegeleistungen, die durch Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen erbracht werden zu vergüten.
Wird zusätzlich ein Pflegedienst beauftragt, so kann dieser jedoch nicht mehr mit der Pflegekasse abrechnen. Diese erbrachten Leistungen sind daher privat zu zahlen.
Mit der Inanspruchname von Pflegegeld erfolgt außerdem die Pflicht kostenlose Pflegeberatungen nach §37 Abs. 3 SGB XI in Anspruch zu nehmen.
Diese regelmäßigen Besuche dienen der Beratung der Pflegepersonen und somit der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege.
Pflegeberatungen für die Pflegegrade 2 und 3 sind halbjährlich zu erbringen, für die Pflegegrade 4 und 5 vierteljährlich.
Unsere Empfehlung: Beantragen Sie Kombinationsleistungen Damit können Sie Leistungen bei einem Pflegedienst "einkaufen" und erhalten bei Nichtausschöpfung das verbleibende Pflegegeld ausgezahlt.
Sie erhalten somit das Beste aus beiden Welten.
Kombinationsleistungen Was ist das und wie funktioniert das?
Bei den Kombinationsleistungen werden die Ansprüche auf Pflegesachleistung und Pflegegeld so miteinander kombiniert, dass Sie das Beste aus beiden Welten erhalten:
► Ein Budget, mit dem ein Pflegedienst beauftragt werden kann.
► Ein Pflegegeld, mit dem Sie Ihre Pflegeperson entschädigen können.
Wie würde das ablaufen?
Sie nehmen Leistungen eines Pflegedienstes in Anspruch.
Am Ende des Monats übergibt der Pflegedienst seine Rechnung an die Pflegekasse.
Diese prüft und bezahlt die Rechnung.
Ist nun noch ein Restbudget vorhanden berechnet die Pflegekasse das anteilige Pflegegeld und überweist es auf ihr Bankkonto.
Dafür verwendet die Pflegekasse die nachfolgende Berechnung:
Bei einer Pflegedienst Rechnung von bspw. 530 € würde sich daraus folgendes ergeben:
\[
\begin{aligned}
\left( \frac{x - y}{x} \right) \cdot z = e
\end{aligned}
\]
Sie würden in diesem Fall noch eine Auszahlung von € erhalten.
Kurz gesagt bedeutet das, wenn Sie z.B. 70% Ihres Sachleistungsanspruchs verbrauchen, dann erhalten Sie noch 30% Ihres Pflegegeldanspruchs ausgezahlt.
Entlastungsleistungen:
monatlich
€
(vgl. § 45b SGB XI)
Wenn Ihnen eine/r unserer Mitarbeitenden z.B.
► Aus der Zeitung vorliest,
► Sie bei einem Spaziergang begleitet oder
► Beim Putzen und Waschen helfen soll,
dann besteht die Möglichkeit, sich einen Teil der Kosten von der gesetzlichen Pflegeversicherung erstatten zu lassen – und zwar bis zu € monatlich.
Diesen Betrag können Sie auch einsetzen, wenn eine Tagespflege- und/oder eine Kurzzeitpflegeeinrichtung diese Leistungen erbringen soll.
Beachte: Wurden die Leistungen innerhalb eines Kalenderjahres nicht vollständig ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte betrag in das folgende Kalenderjahr übertragen werden.
Wichtig: Eine Auszahlung des Anspruchs ist nicht möglich, wenn keine entsprechenden Kosten für die Beauftragung eines Pflegedienstes oder einer anderen Pflegeeinrichtung entstanden sind!
Kosten, die Ihnen durch die Hilfe Ihrer Angehörigen entstehen, werden von der Pflegeversicherung NICHT als „Entlastungsleistungen“ übernommen.
Wir beraten Sie gerne über die Möglichkeiten der Einlastungsleistungen und machen Ihnen auf Wunsch ein individuelles Angebot.
Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege:
jährlich
€
(vgl. §§ 39, 42, 42a SGB XI)
Ab dem 01.07.2025 werden die Budgets für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbbetrag zusammengefasst.
Wenn Ihre Angehörigen oder andere ehrenamtlich tätigen Pflegepersonen einmal „verhindert“ sind (z.B. wegen Urlaub, Auszeit oder eigenen Terminen), haben Sie einen Anspruch auf eine Ersatzpflege.
Diese kann in Ihrer eigenen Häuslichkeit in Form einer Verhinderungspflege stattfinden oder in einer stationären Einrichtung (Kurzzeitpflege).
Die Kosten für diese Ersatzpflege trägt die Pflegekasse bis zu einem Betrag von € pro Kalenderjahr für eine Dauer von maximal 8 Wochen (56 Tage).
Darüber hinausgehende Leistungen sind privat zu zahlen.
Die Verhinderungspflege eignet sich besonders für kürzere Abwesenheiten der Pflegeperson (Stunden- oder Tageweise) oder wenn Sie eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung ablehnen.
Die Kurzzeitpflege eignet sich besonders für längere Abwesenheiten der Pflegeperson oder wenn das Verbleiben in der eigenen Häuslichkeit nicht möglich oder gar gefährlich ist.
Wie viel Sie für welche Leistungsart verwenden bestimmen Sie selbst.
Wichtig: Eine Auszahlung des Geldbetrags ist nicht möglich, wenn keine entsprechenden Kosten für die Beauftragung einer Ersatzpflegekraft bzw. eines Pflegedienstes oder Kurzzeitpflegeeinrichtung entstanden sind!
Tagespflege:
monatlich
€
(vgl. § 41 SGB XI)
Sie können auch eine Tages- und/oder Nachtpflegeeinrichtung besuchen. Die Höhe des monatlichen Betrags, der von der Pflegeversicherung übernommen wird, beläuft sich auf € monatlich.
Wohngruppenzuschlag:
monatlich
€
(vgl. § 38a SGB XI)
Pflegebedürftige, die in ambulant betreuten Wohngruppen (sogenannten Senioren-Wohngemeinschaften) leben, haben einen Anspruch auf € monatlich.
Voraussetzungen: ► Es muss sich um eine Wohngruppe im Sinne des Gesetzes handeln (Abgrenzung zur vollstationären Versorgung).
► Außer dem Antragsteller müssen mindestens zwei und höchstens elf weitere Personen der ambulant betreuten Wohngruppe zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung zusammenleben.
► Sowohl beim Antragssteller als auch bei mindestens zwei anderen Mitgliedern der Wohngruppe muss ein Pflegegrad vorhanden sein.
► Der Antragsteller muss auch tatsächlich Leistungen der Pflegeversicherung beziehen.
► Eine Person („Präsenzkraft“) muss von den Mitgliedern der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt sein, allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten.
Unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung.
► Die Erstattung der Kosten muss bei der Pflegeversicherung beantragt werden.
Wir helfen Ihnen gerne bei der Klärung, ob Ihre Seniorenwohngemeinschaft eine Wohngruppe im Sinne des Gesetzes ist.
Pflegehilfsmittel:
monatlich
€
(vgl. § 40 Absatz 1 bis 3 SGB XI)
Sie haben einen Anspruch auf Versorgung mit sogenannten „zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln“, wie z.B. Einmalhandschuhe und Inkontinenzmaterialien.
Die Höhe des monatlichen Betrags, der für diese Leistungen auf Kosten der Pflegeversicherung aufgewendet werden kann, beläuft sich grundsätzlich auf bis zu € pro Monat.
Selbstverständlich werden nur die Kosten erstattet, die Ihnen auch tatsächlich entstanden sind.
Die angeschafften Pflegehilfsmittel müssen zur Erleichterung Ihrer Pflege oder zur Linderung Ihrer Beschwerden beitragen.
Erstattet werden sie auch, wenn sie Ihnen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.
Wichtig: Notwendige Pflegehilfsmittel wie z.B.
► Rollstühle
► Gehwagen
► Pflegebetten
können Versicherten auf Antrag zur Verfügung gestellt werden.
Eine Begrenzung der Höhe der Kosten, die hierdurch entstehen können, gibt es grundsätzlich nicht.
Der Antrag auf die Leistung ist bei der Pflegekasse zu stellen. Wir sind Ihnen dabei gerne behilflich.
Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen:
einmalig
€
(vgl. § 40 Absatz 4 SGB XI)
Die Pflegekassen können Ihnen finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung Ihres individuellen Wohnumfeldes gewähren.
Als Beispiel seien hier
► Technische Hilfen im Haushalt (z.B. ein Treppenlift) oder
► Bauliche Maßnahmen (z.B. eine Verbreiterung von Türrahmen, so dass ein Rollstuhl hindurchpasst) genannt.
Die Höhe des Betrags, der für die Leistungen auf Kosten der Pflegeversicherung aufgewendet werden kann, beläuft sich grundsätzlich auf bis zu € pro Maßnahme.
Wenn Sie mit weiteren anspruchsberechtigten Personen zusammenwohnen (z.B. Ehepartner oder Mitglieder einer ambulant betreuten Wohngruppe), können Ihre Ansprüche addiert werden, jedoch maximal auf einen Gesamtbetrag in Höhe von € pro Maßnahme.
Voraussetzung ist – neben Ihrem Pflegegrad -, dass durch die Maßnahme im Einzelfall
► Ihre häusliche Pflege ermöglicht oder
► erheblich erleichtert oder
► Ihre möglichst selbstständige Lebensführung wiederhergestellt wird.
Die Pflegekasse übernimmt auf Antrag die Erstattung der entstandenen Kosten – bis hin zum oben genannten Betrag.
Pflegekurse und Schulungen:
(vgl. § 45 SGB XI)
Ihre Angehörigen oder andere Personen, die Sie ehrenamtlich unterstützen, können Kurse besuchen, in denen sie lernen, was sie für die Praxis Ihrer Pflege und Betreuung wissen müssen.
Wichtig: Auch individuelle Schulungen bei Ihnen zu Hause sind möglich!
Diese Schulungen werden von Ihrer Pflegekasse, aber auch von Pflegediensten angeboten.
Zu den Einzelheiten der Schulungsangebote beraten Sie ihre Pflegekasse und wir gerne.
Wichtig für Sie und Ihre Angehörigen ist, dass die Pflegekasse die Kosten für die Schulung vollständig übernimmt und für Sie und Ihre Angehörigen insofern keinerlei Kosten entstehen.